Die Energieeinsparverordnung, kurz EnEV, schreibt für Gebäude Energieausweise vor, jedoch muss nicht für jedes Gebäude ein Energieausweis erstellt werden oder vorliegen. Baudenkmäler oder Gebäude innerhalb von Ensemble- oder denkmalgeschützten Bereichen fallen nicht unter die Ausweispflicht. Für alle anderen Wohngebäude gilt: Wenn eine Wohnung oder ein Gebäude verkauft oder neu vermietet werden soll, muss ein Energieausweis vorliegen und den potenziellen Käufern oder Mietern auf Verlangen zugänglich gemacht werden, damit diese ihn bei ihrer Entscheidung berücksichtigen können.
Die Pflicht zur Vorlage gilt seit dem 1. Januar 2009 für Wohngebäude. Ab dem 1. Mai 2014 muss der Energieausweis spätestens bei der Objektbesichtigung vorgelegt werden. Bei Vertragsabschlüssen ab diesem Datum sind Käufern oder Mietern sogar ein Exemplar oder eine Kopie des Ausweises auszuhändigen. Bei Eigentümergemeinschaften haben die einzelnen Eigentümer bei Verkauf oder Vermietung ihrer Wohnung das Recht auf die rechtzeitige Bereitstellung eines Ausweises und die Kostenübernahme durch die Eigentümergemeinschaft.